C3: Sachverständigenwesen
Der Fachausschuss C3 „Sachverständigenwesen“ nahm im Mai 1992 seine Tätigkeit auf und setzte sich zum Ziel, Arbeitsmaterialien für das Sachverständigenwesen im Altlastenbereich zu erarbeiten. Nachdem im Herbst 1995 in Zusammenarbeit mit dem Deutschen Industrie- und Handelstag (DIHT) und der Industrie und Handelskammer (IHK) zu Dresden ein Richtlinien-Entwurf „Voraussetzungen und Anforderungen für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen gem. § 36 GewO für das Sachgebiet Altlasten“ vorgelegt wurde, bildet seit In-Kraft-Treten des Bundes-Bodenschutzgesetzes die Erarbeitung von Empfehlungen zur praxisnahen Umsetzung von § 18 BBodSchG den Schwerpunkt der Fachausschussarbeit.
§ 18 BBodSchG regelt, dass Sachverständige, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen und über die erforderliche gerätetechnische Ausstattung verfügen müssen. Die Länder werden ermächtigt, jeweils Einzelheiten der Anforderungen an Sachverständige und Untersuchungstellen, der von ihnen wahrzunehmenden Aufgaben und die Bekanntgabe von Sachverständigen zu formulieren. Eine entsprechende Regelung fand sich bereits im § 31 LAbfG des Landes Nordrhein-Westfalen.
Ein wesentliches Ziel des ITVA ist, im komplexen Themengebiet der Altlastenbearbeitung eine hohe Qualität und gleichzeitig praxisgerechte Vorgehensweisen sicherzustellen. Vor dem Hintergrund neuen bodenschutzrechtlichen Regelungen wurde der Fachausschuss C3 im Januar 1998 beauftragt, in erweiterter Zusammensetzung eine Richtlinie für die Qualitätsanforderungen an Sachverständige und Untersuchungsstellen zu erarbeiten. Zielsetzung war, ein bundesweit einheitliches und pragmatisch durchführbares Anerkennungsverfahren zu etablieren. Hierzu wurden Vertreter aus fachverwandten Verbänden sowie Landesbehörden in die Fachausschussarbeit eingebunden und der Erfahrungs- und Informationsaustausch mit den zuständigen Gremien des Bundes und der Länder intensiviert.
Der gemeinsam mit dem Bundesverband Boden (BVB), dem Berufsverband der Deutschen Geologen, Mineralogen und Geophysiker und dem Altlastenforum Baden-Württemberg erarbeitete Leitfaden „Sachverständige und Untersuchungsstellen für Böden und Altlasten – Empfehlungen zum Vollzug des BBodSchG“ wurde im Juli 1999 als Gelbdruck vorgelegt und zwischenzeitlich verabschiedet.
Da die Ausgestaltung der Sachverständigenregelungen Ländersache ist, erscheint es dem ITVA von entscheidender Bedeutung, dass ein bundesweit einheitliches Vorgehen und vergleichbare Verfahren zur Bekanntgabe der Sachverständigen und Untersuchungsstellen erreicht werden, damit keine unnötigen regionalen Beschränkungen bzw. kein zusätzlicher Aufwand zur Bekanntgabe in weiteren Bundesländern entstehen. Im Austausch mit der Bund-/Länderarbeitsgemeinschaft Bodenschutz (LABO), die in einem gemeinsamen Positionspapier vom 15.12.1999 der Länder die „Anforderungen an Sachverständige nach § 18 BBodSchG“ festgelegt hat, ist dies gelungen.
Das LABO-Papier sieht folgende Sachgebiete vor:
- Flächenhafte und standortbezogene Erfassung/Historische Erkundung
- Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Boden-Gewässer
- Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Boden-Pflanze/ Vorsorge zur Begrenzung von Stoffeinträgen in den Boden und beim Auf- und Einbringen von Materialien
- Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Boden-Mensch
- Sanierung
- Gefahrenermittlung, -beurteilung und -abwehr von schädlichen Bodenveränderungen aufgrund von Bodenerosion durch Wasser
Soweit bislang Länder Sachverständigenverordnungen erlassen haben (per 15.10.2005: Bayern, NRW, Sachsen, Saarland, Niedersachsen, Bremen, Schleswig-Holstein, Sachsen-Anhalt), wird das Positionspapier der LABO zur Grundlage des Verfahrens gemacht. Verschiedene weitere Entwürfe zu Landes-Sachverständigenverordnungen beruhen ebenfalls auf dieser Grundlage.
Aus Sicht des ITVA sollte eine Zersplitterung in zu viele Sachgebiete von Sachverständigen vermieden werden. Vielmehr sollten in der Umsetzung möglichst umfassende Tätigkeitsfelder erreicht werden. Es ist denkbar, wünschenswert und häufiger Fall, dass Aufgaben nach BBodSchG von der historischen Erkundung bis zur Sanierung von einer Institution bzw. einem Sachverständigen bearbeitet werden und auch eine qualifizierte Bearbeitung erfolgen kann. Es sollte eine Anerkennung als Sachverständiger „Bodenschutz und Altlasten“ erfolgen und die einzelnen Sachgebiete somit nur entsprechende Arbeitsschwerpunkte darstellen. Sachverständige sollten auch in Bereichen tätig werden können, für die sie nicht anerkannt sind. Teamwork muß auch zukünftig im Sinne zielgerichteter Bearbeitung gerade bei komplexen Schadensfällen möglich sein, wobei dem Sachverständigen die Federführung obliegt.
Zentrale Arbeitsthemen sind derzeit der Erfahrungs- und Informationsaustausch auf Länderebene in der derzeitigen Umsetzungsphase des BBodSchG, die Erarbeitung von Stellungnahmen und Empfehlungen zur Umsetzung der Anforderungen des § 18 BBodSchG und des untergesetzlichen Regelwerkes – insbesondere der Sachverständigenverordnungen der Länder – in die Praxis, die Zusammenstellung von Informationen über die Anerkennung von Sachverständigen in den Ländern und die praktischen Erfahrungen, die Beratung von Mitgliedern des ITVA und anderen Interessenten bei Fragen zu Sachverständigen, die Verfolgung von missbräuchlicher Verwendung des Sachverständigentitels und irreführender Werbung sowie die Ableitung von Kriterien für den Einsatz von Sachverständigen.