C3: Sachverständigenwesen

Der Fachausschuss C3 „Sachverständigenwesen“ nahm im Mai 1992 seine Tätigkeit auf und setzte sich zum Ziel, Arbeits­materialien für das Sachverständigenwesen im Altlastenbereich zu erarbeiten. Nachdem im Herbst 1995 in Zusammenarbeit mit dem Deutschen Industrie- und Han­delstag (DIHT) und der Industrie und Handelskammer (IHK) zu Dresden ein Richtlinien-Entwurf „Voraussetzungen und Anforderungen für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen gem. § 36 GewO für das Sachgebiet Altlasten“ vorgelegt wurde, bildet seit In-Kraft-Treten des Bundes-Bodenschutzgesetzes die Erarbeitung von Empfehlungen zur praxis­nahen Umsetzung von § 18 BBodSchG den Schwerpunkt der Fachausschussarbeit.

§ 18 BBodSchG regelt, dass Sachverständige, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen und über die erforderliche gerätetechni­sche Ausstattung verfügen müssen. Die Länder werden ermächtigt, jeweils Einzelheiten der An­forderungen an Sachverständige und Untersuchungstellen, der von ihnen wahrzunehmenden Aufgaben und die Bekanntgabe von Sachverständigen zu formulieren. Eine entsprechende Re­gelung fand sich bereits im § 31 LAbfG des Landes Nordrhein-Westfalen.

Ein wesentliches Ziel des ITVA ist, im komplexen Themengebiet der Altlastenbearbeitung eine hohe Qualität und gleichzeitig praxisgerechte Vorgehensweisen sicherzustellen. Vor dem Hinter­grund neuen bodenschutzrechtlichen Regelungen wurde der Fachausschuss C3 im Januar 1998 beauftragt, in erweiterter Zusammen­setzung eine Richtlinie für die Qualitätsanforderungen an Sachverständige und Untersuchungs­stellen zu erarbeiten. Zielsetzung war, ein bundesweit ein­heitliches und prag­matisch durchführba­res Anerkennungsverfahren zu etablieren. Hierzu wurden Vertreter aus fachverwandten Verbän­den sowie Landesbehörden in die Fachausschussarbeit eingebunden und der Erfahrungs- und Informationsaustausch mit den zuständigen Gremien des Bundes und der Länder intensiviert.

Der gemeinsam mit dem Bundesverband Boden (BVB), dem Berufsver­band der Deutschen Geologen, Mineralogen und Geophysiker und dem Altlastenforum Baden-Württemberg erarbeitete Leitfaden „Sach­verständige und Untersuchungsstellen für Böden und Altlasten – Empfehlungen zum Vollzug des BBodSchG“ wurde im Juli 1999 als Gelbdruck vorgelegt und zwischenzeitlich verabschiedet.

Da die Ausgestaltung der Sachverständigenregelungen Ländersache ist, erscheint es dem ITVA von entscheidender Bedeutung, dass ein bundesweit einheitliches Vorgehen und vergleichbare Verfahren zur Bekanntgabe der Sachverständigen und Untersuchungsstellen erreicht werden, damit keine unnötigen regionalen Beschränkungen bzw. kein zusätzlicher Aufwand zur Bekannt­gabe in weiteren Bundesländern entstehen. Im Austausch mit der Bund-/Län­derarbeitsgemeinschaft Bodenschutz (LABO), die in einem gemeinsamen Positionspapier vom 15.12.1999 der Länder die „Anforderungen an Sachverständige nach § 18 BBodSchG“ fest­gelegt hat, ist dies gelungen.

Das LABO-Papier sieht folgende Sachgebiete vor:

  • Flächenhafte und standortbezogene Erfassung/Historische Erkundung
  • Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Boden-Gewässer
  • Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Boden-Pflanze/ Vorsorge zur Begrenzung von Stoffeinträgen in den Boden und beim Auf- und Einbringen von Materialien
  • Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Boden-Mensch
  • Sanierung
  • Gefahrenermittlung, -beurteilung und -abwehr von schädlichen Bodenveränderungen auf­grund von Bodenerosion durch Wasser

Soweit bislang Länder Sachverständigenverordnungen erlassen haben (per 15.10.2005: Bayern, NRW, Sachsen, Saarland, Niedersachsen, Bremen, Schleswig-Holstein, Sachsen-Anhalt), wird das Positionspapier der LABO zur Grundlage des Verfahrens gemacht. Verschiedene weitere Entwürfe zu Landes-Sachverständigenverordnungen beruhen ebenfalls auf dieser Grundlage.

Aus Sicht des ITVA sollte eine Zersplitterung in zu viele Sachgebiete von Sachverständigen ver­mieden werden. Vielmehr sollten in der Umsetzung möglichst umfassende Tätigkeitsfelder erreicht werden. Es ist denkbar, wünschenswert und häufiger Fall, dass Aufgaben nach BBodSchG von der historischen Erkundung bis zur Sanierung von einer Institution bzw. einem Sachverständigen bearbeitet werden und auch eine qualifizierte Bearbeitung erfolgen kann. Es sollte eine Anerken­nung als Sachverständiger „Bodenschutz und Altlasten“ erfolgen und die einzelnen Sachgebiete somit nur entsprechende Arbeitsschwerpunkte darstellen. Sachverständige sollten auch in Berei­chen tätig werden können, für die sie nicht anerkannt sind. Teamwork muß auch zukünftig im Sinne zielgerichteter Bearbeitung gerade bei komplexen Schadensfällen möglich sein, wobei dem Sachverständigen die Federführung obliegt.

Zentrale Arbeitsthemen sind derzeit der Erfahrungs- und Informationsaustausch auf Länderebene in der derzeitigen Umsetzungsphase des BBodSchG, die Erarbeitung von Stellungnahmen und Empfehlungen zur Umsetzung der Anforderungen des § 18 BBodSchG und des untergesetzlichen Regelwerkes – insbesondere der Sachverständigenverordnungen der Länder – in die Praxis, die Zusammenstel­lung von Informationen über die Anerkennung von Sachverständigen in den Län­dern und die praktischen Erfahrungen, die Beratung von Mitgliedern des ITVA und anderen Inter­essenten bei Fragen zu Sachverständigen, die Verfolgung von missbräuchlicher Verwendung des Sachverständigentitels und irreführender Werbung sowie die Ableitung von Kriterien für den Ein­satz von Sachverständigen.

Vorsitzender:

Dr. Stephan Simon
Sachverständigenbüro Dr. Simon
Coerdestraße 7
48147 Münster
Tel.: 0251 / 4140141
Fax: 0251 / 4140142
E-Mail: stephan.simon@agp-simon.de